Satzung

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Dachau

Präambel

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Stadt Dachau verstehen sich als ökologisch, sozial, basisdemokratisch und gewaltfrei. Ihr oberstes Ziel ist es, das Leben zu schützen und seine Entfaltung zu fördern. Dies geschieht insbesondere in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen.

Die Offenheit zum Gespräch mit allen Personen oder Gruppen im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung gehört zum Selbstverständnis von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die unterschiedlichen Motive des jeweiligen Engagements werden anerkannt und toleriert, um die Offenheit, Lebensnähe und
Vielfalt der grünen politischen Alternative zu erhalten.

Das Frauenstatut und das Vielfaltsstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind Bestandteil der Satzung.

§ 1 Name und Sitz

  • (1) Die Organisation führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Dachau, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE Dachau.
  • (2) Die Organisation ist Ortsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und des Landesverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bayern. Sie ist Teil des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Dachau für die Stadt Dachau.
  • (3) Sitz der Partei ist Dachau.

§ 2 Mitgliedschaft

  • (1) Mitglied kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt und keiner anderen Partei angehört.
  • (2) Die Mitgliedschaft in mehreren Ortsverbänden der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist nicht zulässig.

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

  • (1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Ortsverbandes. Stimmt die Ortsversammlung der Aufnahme zu, bedarf es einer Entscheidung des Vorstandes nicht mehr.
  • (2) Die Entscheidung, ob ein*e Bewerber*in als Mitglied aufgenommen wird, muss binnen sechs Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages erfolgen, sonst gilt der/die Bewerber*in als aufgenommen.
  • (3) Gegen die Zurückweisung eines Antrages kann der/die Bewerber*in innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe bei der Ortsversammlung Einspruch einlegen. Auf das Einspruchsrecht ist bei der Ablehnung hinzuweisen, sonst beginnt die Frist nicht zu laufen.
  • (4) Gegen die Ablehnung durch die Ortsversammlung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung das Landesschiedsgericht angerufen werden. Die Frist beginnt nicht zu laufen, wenn auf das Widerspruchsrecht nicht hingewiesen wurde.
  • (5) Jedes Mitglied ist Mitglied auf allen Ebenen des Landesverbandes und der Bundespartei.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • (1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen und sich mit anderen Mitgliedern zu beraten. Es kann an allen öffentlichen Sitzungen von Gremien der Partei teilnehmen.
  • (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze und Ziele der Partei zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu zahlen.
  • (3) Das Recht des Mitgliedes, an Wahlen teilzunehmen, ist davon abhängig, dass es den festgesetzten Erst-Beitrag gezahlt hat und seine Aufnahme der Landesgeschäftsstelle mitgeteilt wurde.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  • (1) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
  • (2) Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des Orts- oder Kreisverbands erklärt werden. Er ist sofort wirksam.
  • (3) Der Kreisvorstand, wo ein solcher nicht existiert, der Landesvorstand, kann Mitglieder streichen, wenn sie nach viermonatigem Zahlungsrückstand trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die drohende Streichung den fälligen Betrag nicht zahlen. Gegen die Streichung kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch beim Kreisschiedsgericht eingelegt werden. Die Frist beginnt nicht zu laufen, wenn auf das Widerspruchsrecht nicht hingewiesen wurde.
  • (4) Mitglieder werden durch das Kreisschiedsgericht ausgeschlossen, wenn sie vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze und Ordnung der Partei verstoßen und ihr dadurch schweren Schaden zugefügt haben. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag von Vorstand oder Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung einer Gliederung, der das Mitglied angehört.

§ 6 Organe und Aufgaben des Ortsverbands

  • (1) Organe des Ortsverbands sind die Gesamtheit der Mitglieder, die Ortsversammlung und der Ortsvorstand.
  • (2) Der Ortsverband ist zuständig für die Aufstellung von Bewerber*innen zu den Kommunalwahlen auf seinem Gebiet.
  • (3) Der Ortsverband führt keine eigene Kasse. Er überträgt diese Aufgabe dem Kreisverband.

§ 7 Gesamtheit der Mitglieder

  • (1) Die Gesamtheit der Mitglieder ist das höchste Organ des Ortsverbandes. Sie entscheidet über die Auflösung des Ortsverbands.
  • (2) Beschlüsse der Ortsversammlung sind auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen.

§ 8 Die Ortsversammlung

  • (1) Die ordentliche Ortsversammlung muss mindestens einmal im Quartal stattfinden. Eine außerordentliche Ortsversammlung ist darüber hinaus einzuberufen auf Beschluss des Ortsvorstands, der Ortsversammlung oder auf Antrag von einem Sechstel der Mitglieder. Falls erforderlich kann die Ortsversammlung digital, telefonisch oder in hybrider Form geführt werden. Darüber entscheidet der Ortsvorstand.
  • (2) Einladungen zur Ortsversammlung werden durch den Ortsvorstand spätestens 7 Tage vor Versammlungsbeginn an alle Mitglieder verschickt. Diese erfolgt elektronisch per E-Mail. Hat ein Mitglied keine E-Mail-Adresse angegeben oder dem elektronischen Versand widersprochen wird die Einladung postalisch versandt. Der Einladung wird eine vorläufige Tagesordnung beigefügt. Die Ortsversammlung ist beschlussfähig, wenn entsprechend diesen Bestimmungen eingeladen wurde.
  • (3) Die Ortsversammlung wählt den Ortsvorstand.
  • (4) Die Ortsversammlung entscheidet über inhaltliche Richtlinien und verabschiedet Grundsatz- und Wahlprogramme.
  • (5) Antragsberechtigt sind auf der Ortsversammlung alle Mitglieder des Ortsverbands. Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung haben dem Vorstand mindestens zwei Tage vor Beginn der Versammlung vorzuliegen. Anträge an die außerordentliche Mitgliederversammlung sollen mindestens einen Tag vor Beginn der Versammlung vorliegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen allen Mitgliedern mit Bezeichnung des Inhalts bereits in der Einladung bekannt gegeben werden und mindestens zwei Wochen vor der Ortsversammlung dem Ortsvorstand vorliegen. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Ortsverbands.
  • (6) Auf Antrag eines Mitglieds kann die Ortsversammlung mit Zweidrittelmehrheit die Antrags- und Stimmberechtigung für die Dauer der jeweiligen Ortsversammlung oder eines bestimmten Tagesordnungspunktes auch auf Anwesende übertragen.
  • (7) Die Ortsversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  • (8) Die Ortsversammlung entscheidet über Satzungsänderungen.

§ 9 Der Ortsvorstand

  • (1) Nur Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN können in den Ortsvorstand gewählt werden.
  • (2) Der Ortsvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, darunter mindestens einer Frau, und mindestens vier Beisitzer*innen. Vorstandspositionen können kurzfristig vakant sein. In diesem Falle sind zur nächsten ordentlichen Ortsversammlung Nachwahlen anzusetzen.
  • (3) Die Sprecher*innen bilden den geschäftsführenden Vorstand und vertreten gleichberechtigt den Ortsverband nach außen. Sie üben während der Ortsversammlung das Hausrecht aus und führen den Vorsitz in der Versammlung.
  • (4) Beisitzer*innen haben ebenfalls Sitz und Stimme im Vorstand.
  • (5) Der Ortsvorstand führt nach Maßgabe der Beschlüsse der Ortsversammlung die Geschäfte des Ortsverbandes. Er initiiert und koordiniert die politische Arbeit des Ortsverbandes zwischen den Ortsversammlungen.
  • (6) Der Ortsvorstand tagt bei Bedarf und fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Der Ortsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, darunter ein/e Sprecher*in. Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Der Ortsvorstand tagt mitgliederöffentlich.
  • (7) Die Vorstandsmitglieder werden von der Ortsversammlung in geheimer Wahl für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  • (8) Mitglieder des Ortsvorstandes können jederzeit von einer Ortsversammlung abgewählt werden. Abwahlanträge müssen mit einer schriftlichen Begründung fristgerecht gestellt werden. Die Abwahl erfolgt mit einfacher Mehrheit.
  • (9) Bei der Besetzung des Ortsvorstandes sind das Frauen- und das Vielfaltsstatut zu achten.
  • (10) Mandatsträger*innen können nicht Mitglied im geschäftsführenden Vorstand sein. Auf Antrag sind Ausnahmen bei Träger*innen eines kommunalen Mandats möglich. Die Ortsversammlung entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit.

§ 10 Wahlen, Abwahlen, Beschlüsse, Protokolle, Einladungen

  • (1) Soweit durch Satzung oder Gesetz nicht anders geregelt, sind Sitzungen von Gremien und Organen mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen sind.
  • (2) Wahlen sind geheim.
  • (3) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Ist ein zweiter Wahlgang notwendig, so können sich diesem doppelt so viele Bewerber*innen stellen, wie noch Stellen zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Stimmengleiche Bewerber*innen haben gleiche Rechte. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet noch eine Stichwahl statt, dann entscheidet das Los.
  • (4) Wahlen in gleichartige Positionen und für Bewerber*innen-Listen für allgemeine Wahlen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei hat jede/r Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Stellen zu besetzen sind.
  • (5) Vor Beginn des ersten Wahlgangs kann die Versammlung bestimmen, dass nur gewählt ist, wer ein Quorum erreicht. Das Quorum darf im Falle der Absätze 3 Satz 3 (zweiter Wahlgang) und 4 Satz 2 (Wahlen in gleichartige Positionen) nicht über 50% der abgegebenen gültigen Stimmen liegen. Bleiben Plätze unbesetzt, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit, ob eine Ergänzungswahl stattfindet.
  • (6) Bei Fragen, die das Selbstbestimmungsrecht von Frauen betreffen, wird eine getrennte Abstimmung durchgeführt, wenn eine Frau dies beantragt. Ob es sich um eine solche Frage handelt, entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Frauen. Sollten die Abstimmungsergebnisse voneinander abweichen, haben die Frauen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden zur weitergehenden Beratung an die Basis verwiesen. Die Anträge werden auf die nächste Ortsversammlung verwiesen. Bei der zweiten Versammlung ist das Abstimmungsergebnis der anwesenden stimmberechtigten Frauen bindend.
  • (7) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen werden mit Zweidrittelmehrheit gefasst. Auf Antrag eines Mitglieds kann in offener Abstimmung der Beschluss gefasst werden, eine folgende Abstimmung geheim durchzuführen.
  • (8) Versammlungen und Sitzungen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind für Mitglieder in geeigneter Form zugänglich zu machen.

§ 11 Schlussbestimmungen

  • (1) Im Übrigen gelten die Satzungen des Kreisverbands Dachau, des Landesverbands Bayern und des Bundesverbands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entsprechend. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung den Satzungen des Landesverbands Bayern und des Bundesverbands von
    BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN widersprechen, so gehen jene Satzungen vor.

§ 12 Inkrafttreten

  • (1) Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Ortsversammlung am 30. Juni 2022 in Kraft.